6. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 937 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer für die Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet (pag. 938 ff., S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).