_ eindrang, konnte nicht abschliessend beurteilt werden, jedoch mindestens zweimal (pag. 922 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). - D.________ bei der zweiten Begegnung bzw. dessen Anhalteversuch in G.________(Ort) zumindest geohrfeigt hat. - die Scheibe des N.________ in E.________ (Ort) mit einem Stein einschlug, aufgrund des Eintreffens der alarmierten Polizei vor Ort jedoch kein Deliktsgut entwenden konnte. Auffallend ist beim Vergleich zwischen den Diebstahls- und Sachbeschädigungsvorwürfen das klare Missverhältnis zwischen Deliktsbetrag und Sachschadensbetrag: