f. und S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). - mehrmals in die Wohnung der Familie C.________ in G.________(Ort) einschlich. Am 30. Januar 2021 wurde er von D.________ angehalten, weil er eine Jacke und Mütze von C.________ trug (pag. 63). Im Wohnwagen von D.________, der dem Beschuldigten als Nachtlager diente, konnten zudem weitere Gegenstände der Familie C.________ sichergestellt werden, die folglich zu einem früheren Zeitpunkt dorthin gebracht worden sein müssen. Wie oft der Beschuldigte bei der Familie C.________ eindrang, konnte nicht abschliessend beurteilt werden, jedoch mindestens zweimal (pag.