7 - sich unberechtigterweise im Wohnwagen von D.________ in G.________(Ort) aufgehalten und diesen verschmutzt hatte. Aufgrund der ungenügenden Aktenlage ging die Vorinstanz davon aus, dass sich der Beschuldigte nicht gewaltsam Zugang zum Wohnwagen verschafft hatte. Hinsichtlich der geltend gemachten Beschädigungen sei lediglich die Verschmutzung des Wohnwagens durch den Beschuldigten erstellt, was jedoch für den objektiven Tatbestand einer Sachbeschädigung nicht genüge (pag. 928 f. und 934 f.; S. 13 f. und S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).