924 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Einen Tag später, am Samstagnachmittag 30. Januar 2021, fiel dem Wohnwagenbesitzer D.________ auf, dass der Beschuldigte aus dem benachbarten Mehrfamilienhaus mit der Familienwohnung von C.________ in G.________(Ort) kam und die Jacke sowie die Mütze des Nachbarn trug (pag. 63 ff.). Offenbar war der Beschuldigte ohne Schuhe unterwegs (pag. 140 Z. 27). Die beigezogene Polizei stellte Deliktsgut sicher (Jacke und Fingerring) und entschied, den Beschuldigten dem Notfallpsychiater im Spital M.________ (Ort) vorzuführen. Dieser stellte keine Fremd- oder Eigengefährdung fest und entliess den Beschuldigten aus dem Spital.