Immer noch in derselben Nacht, nun am Freitag 29. Januar 2021, ab ca. 00:25 Uhr, brach der Beschuldigte ein Fenster auf und drang in den Tankstellenshop von K.________ in L.________ (Ort) ein. Diesen verliess er anschliessend wieder und schnitt eine Plane des daran angebauten Fumoirs/Wintergartens auf und drang auch dort ein. Der Beschuldigte entwendete in den beiden Örtlichkeiten eine Wolldecke, Raucherwaren und Alkohol (pag. 473). Die abhanden gekommenen 134 Swisslose konnten hingegen nicht dem Beschuldigten angelastet werden (pag. 924 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).