Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich gestützt auf die vorhandenen Beweismittel nicht mit Sicherheit sagen lasse, ob der Beschuldigte anschliessend in die Wohnung eingedrungen und dabei auch die Tür des Kühlschranks beschädigt habe. Zu seinen Gunsten sei daher nur vom Beschädigen des Fensters und demnach von einem Schaden von CHF 600.00 auszugehen (pag. 927, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Immer noch in derselben Nacht, nun am Freitag 29. Januar 2021, ab ca. 00:25 Uhr, brach der Beschuldigte ein Fenster auf und drang in den Tankstellenshop von K.________ in L.________ (Ort) ein.