6 E.________ (Ort) kam es um ca. Mitternacht zum Vorfall zum Nachteil von J.________. Der Beschuldigte schlug mit einer vor Ort gefundenen Schneeschaufel das Küchenfenster der leerstehenden Parterrewohnung ein, angeblich auf der Suche nach Zigaretten und Alkohol (pag. 181 Z. 26 ff.) bzw. auch wütend auf die Situation (pag. 167 Z. 235). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich gestützt auf die vorhandenen Beweismittel nicht mit Sicherheit sagen lasse, ob der Beschuldigte anschliessend in die Wohnung eingedrungen und dabei auch die Tür des Kühlschranks beschädigt habe.