926 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In der Phase der mutmasslichen Obdachlosigkeit im Januar 2021 nächtigte der Beschuldigte ohne Einwilligung des Eigentümers zumindest teilweise im Wohnwagen von D.________ in G.________(Ort) (vgl. pag. 169 Z. 338 ff.). Im Wohnwagen von D.________ fand sich auch Deliktsgut aus verschiedenen Delikten. Am Donnerstag 28. Januar 2021 will der Beschuldigte mit dem Zug von Bern hergekommen und in H.________ (Ort) ausgestiegen sein, um später via Langenthal nach E.________ (Ort) zu gelangen (pag. 136 Z. 41 ff.). Augenzeugen sahen, wie der Beschuldigte eine leere Bierflasche gegen das Gemeindehaus H.___