1056 f.). In die Zeitspanne ab November 2020 bis Ende Januar 2021 fallen die Delikte, für welche die Vorinstanz am 19. Januar 2022 die hier unangefochtenen Schuldsprüche ausgefällt hat. Ein isoliert wirkender Vorfall geschah am 14. November 2020 in Form einer Sachbeschädigung zum Nachteil der SBB AG. Der Beschuldigte warf eine Glasflasche auf die Eingangsschiebetüre des F.________ in Zürich, wodurch die Glasscheibe beschädigt wurde. Das Motiv blieb unklar. Er sei wütend gewesen, komplett betrunken. Tatsächlich ergab ein Atemalkoholtest kurz nach der Tat 1.00 mg/l (pag. 456 f.; pag. 926 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).