Im nachträglichen Verfahren auf Verlängerung der Massnahme im Jahre 2020 kam das Regionalgericht Bern-Mittelland zum Schluss, dass die Behandlungsfähigkeit/Krankheitseinsicht des Beschuldigten trotz getätigter Bemühungen nicht gegeben sei und eine Verlängerung der Massnahme unverhältnismässig wäre, weshalb der Beschuldigte mit Beschluss vom 3. Juli 2020 nach fünf Jahren aus der stationären Massnahme entlassen wurde (PEN 20 80). Gemäss dem Bericht des Regionalen Sozialdienstes E.________ vom 9. Juni 2021 (pag. 411 ff.) kam es nach der