Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) aufgeschoben. Der Beschuldigte befand sich ab 7. Mai 2014 zunächst in Haft und ab 6. Mai 2015 formell im Massnahmenvollzug (PEN 15 278, Urteil vom 24. Juli 2015). Im nachträglichen Verfahren auf Verlängerung der Massnahme im Jahre 2020 kam das Regionalgericht Bern-Mittelland zum Schluss, dass die Behandlungsfähigkeit/