II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung Der Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, teilweise versucht begangen, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Tätlichkeit sind, wie erwähnt, zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I. 5. vorne). Damit kann für den Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung grundsätzlich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 921 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Sinne eines Überblickes soll hier nur Folgendes festgehalten werden: