In Abänderung von VI. Ziff. 3 des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 19. Januar 2022 sei von der Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzusehen. 6. Die weiteren Verfügungen sind von Amtes wegen zu treffen. 7. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 8. Die Honorarnote der amtlichen Verteidigung sei zu genehmigen.