3. Subeventualiter: In Abänderung von II. Ziff. 1/1 des Urteils des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 19. Januar 2022 sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Vollzuges und der Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der bis zum Urteilszeitpunkt ausgestandenen Haft von 277 Tagen. 4. In Abänderung von II. Ziff. 1/3 des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 19. Januar 2022 sei von einer Landesverweisung abzusehen. 5. In Abänderung von VI.