963 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 23. März 2022 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Bemessung der Strafe, die Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs, die ausgesprochene Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS (pag. 974 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 8. April 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 990 f.). Mit Verfügung vom 26. April 2022 teilte die Verfahrensleitung mit, es sei beabsichtigt, die Straf- und Zivilklägerin 1, den Straf- und Zivilkläger 2 und die Zivilklägerinnen 1 bis 3 aus dem Verfahren zu entlassen.