VI. Verfügungen 20. Rechtskräftige Verfügungen Die vorinstanzlichen Verfügungen über die zur Vernichtung einzuziehenden Gegenstände (Ziff. V.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie über die zurückzugebenden Gegenstände (Ziff. V.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sind in Rechtskraft erwachsen.