Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren setzen sich zusammen aus einer Gebühr von CHF 3'500.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b VKD) sowie Auslagen in der Höhe von CHF 726.00 (vgl. pag. 1146), insgesamt ausmachend CHF 4'226.00. Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich.