18. Verfahrenskosten 18.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlich ausgefällte Sanktion sowie der gleichzeitige Vollzug der Strafe und der ambulanten Massnahme werden vorliegend bestätigt. Die dem Beschuldigten auferlegten, von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten (vgl. Ziff.