Eine Vordringlichkeit der ambulanten Massnahme besteht nicht. Bei diesem Ergebnis kann die Frage nach der Ungefährlichkeit des Beschuldigten als zweite kumulative Voraussetzung für den Strafaufschub offengelassen werden. 17. Fazit Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme sind unbestrittenermassen erfüllt. Ausschlaggebende Gründe, weshalb der Strafvollzug zugunsten der Massnahme aufzuschieben wäre, sind keine ersichtlich.