Des Weiteren ist es nicht so, als stünde der Beschuldigte kurz vor Abschluss der Therapie und würde der Erfolg durch den Strafvollzug gefährdet. Der Beschuldigte hat noch einen mehrjährigen Therapieweg vor sich und die Erarbeitung des Risikomanagements wird ohne weiteres auch im Strafvollzug möglich sein. Allgemeine destabilisierende Folgen des Strafvollzugs genügen sodann nicht, um einen Strafaufschub zu rechtfertigen. Nach dem Gesagten überwiegen nach Auffassung der Kammer das Strafbedürfnis und das Gleichbehandlungsgebot. Eine Vordringlichkeit der ambulanten Massnahme besteht nicht.