16.2.5 Zwischenfazit Zusammengefasst liegen nach Ansicht der Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, wonach der Strafvollzug mit der Behandlung nicht vereinbar wäre. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Strafvollzug die angestrebten spezialpräventiven Bedürfnisse des Beschuldigten wesentlich vermindern oder gar verhindern würde. Demgegenüber hat das Erfordernis, die Tat des Beschuldigten zu ahnden, als hoch zu gelten. Des Weiteren ist es nicht so, als stünde der Beschuldigte kurz vor Abschluss der Therapie und würde der Erfolg durch den Strafvollzug gefährdet.