Vorliegend würde der Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme vielmehr eine Privilegierung des (grundsätzlich therapierbaren) Beschuldigten darstellen, indem er bisher erfolgreich eine Therapie besucht hat und es den Anschein macht, diese nicht zugunsten des Strafvollzugs «gefährden» und diese positive Entwicklung nicht unterbinden zu wollen. 16.2.5 Zwischenfazit Zusammengefasst liegen nach Ansicht der Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, wonach der Strafvollzug mit der Behandlung nicht vereinbar wäre.