Das Erfordernis, diese Straftat zu ahnden, hat als hoch zu gelten. Auf der anderen Seite ist nicht ersichtlich, inwiefern der Strafvollzug die angestrebten spezialpräventiven Bedürfnisse des Beschuldigten wesentlich vermindern oder gar verhindern würde. Vorliegend würde der Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme vielmehr eine Privilegierung des (grundsätzlich therapierbaren) Beschuldigten darstellen, indem er bisher erfolgreich eine Therapie besucht hat und es den Anschein macht, diese nicht zugunsten des Strafvollzugs «gefährden» und diese positive Entwicklung nicht unterbinden zu wollen.