Z. 29 ff.). Demgegenüber wird der Beschuldigte vorliegend zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt. Dabei handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine längerfristige Freiheitsstrafe (BGE 139 I 16 E. 2.1). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt mittelschwer und es ist nicht zu übersehen, dass er über einen langjährigen Zeitraum mehrere hunderttausend illegale pornografische Erzeugnisse mit mittelschwerem Inhalt – namentlich Videos und Bilder von Minderjährigen involviert in Oral-, Anal- und Geschlechtsverkehr untereinander sowie mit Erwachsenen – zum Eigenkonsum herstellte und besass.