Der Vollzug der Strafe wird demnach nach Auffassung der Kammer den Therapieerfolg nicht erheblich gefährden bzw. eine erfolgreiche Behandlung des Beschuldigten kann auch vollzugsbegleitend angestrebt werden. Unter dem Titel Spezialprävention vs. Generalprävention/Grundsatz des Vollzugs der rechtskräftigen Strafe ist festzuhalten, dass die erforderliche Abwägung zwischen einer Behandlung ausserhalb des Vollzugs (Vorrang der Massnahme; Spezialprävention) und dem Vollzug der schuldangemessenen Strafe (Vorrang des Vollzugs; Generalprävention) nicht leichtfertig vorzunehmen ist.