So kann auch in anderer Zusammensetzung wiederum eine vertrauensvolle Beziehung aufgebaut werden und diese als Therapiegrundlage dienen. Der Vollzug der Strafe wird demnach nach Auffassung der Kammer den Therapieerfolg nicht erheblich gefährden bzw. eine erfolgreiche Behandlung des Beschuldigten kann auch vollzugsbegleitend angestrebt werden.