Weder der Sachverständige noch der behandelnde Therapeut machen hingegen geltend, der Strafvollzug würde den Erfolg der Therapie ernstlich oder erheblich gefährden. Bezüglich der Therapeutenbeziehung gilt es erneut darauf hinzuweisen, dass zwar einerseits eine vertrauensvolle Beziehung zwischen dem Therapeuten und seinem Patienten eine unabdingbare Grundlage für eine erfolgreiche Behandlung darstellt, diese aber andererseits und gleichzeitig auch eine Nähe beinhaltet, die subjektiv betrachtet nachvollziehbar (die gesteckten Ziele gemeinsam erreichen, vertrauensvolle Zusammenarbeit weiterführen), objektiv betrachtet aber kritisch zu würdigen ist.