dass es ideal wäre, die Therapie im gegenwärtigen Setting weiterzuverfolgen. Eine unbedingte Haftstrafe erscheint gemäss dem behandelnden Therapeuten zur Erreichung der Therapieziele kontraproduktiv (pag. 1079). Weder der Sachverständige noch der behandelnde Therapeut machen hingegen geltend, der Strafvollzug würde den Erfolg der Therapie ernstlich oder erheblich gefährden.