und pag. 1136). Dennoch ist es nicht so, als stünde der Beschuldigte kurz vor Abschluss der Therapie bzw. als würden bisherige Therapieerfolge durch den Strafvollzug zunichtegemacht. Er befindet sich erst in einer frühen bis mittleren Therapiephase. Erfolgsaussichten der Therapie bestehen unbestrittenermassen nur auf lange Frist. Von grosser Relevanz wird vor allem die Erarbeitung des Risikomanagements sein, was ohne Weiteres auch im Vollzug möglich ist. Zwar führen sowohl der Sachverständige (pag. 1123 Z. 37 f.) als auch der behandelnde Therapeut (pag. 1079) aus, dass es ideal wäre, die Therapie im gegenwärtigen Setting weiterzuverfolgen.