Es bestehe indes die berechtigte Hoffnung, dass der Beschuldigte die angestrebten Ziele erreiche und die Therapie auch erfolgreich abschliesse, was zu einer deutlichen Reduktion des Rückfallrisikos führen dürfte (pag. 1078). Somit hat der Beschuldigte nach anfänglichem Zögern, was die Aufnahme einer Therapie betrifft, zwischenzeitlich gezeigt, dass er willens und in der Lage ist, an einer Therapie teilzunehmen. Seine bisherigen Bemühungen sind denn auch beachtlich. Er ist zudem bestrebt, die begonnene Therapie weiterzuführen (vgl. pag. 1113 Z. 22 ff. und pag. 1136).