Dies bedeute aber nicht, dass eine ambulante Behandlung nicht auch im Strafvollzug erfolgsversprechend sein könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1212/2013 vom 14. Mai 2014 E. 4). Schliesslich brachte die Verteidigung vor, bezüglich Strafaufschub müsse auch die Tatsache berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte bei einem Vollzug aus dem sozialen Netz, aus dem Berufsleben gerissen werde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Strafvollzug keine eigentlichen familiären Verpflichtungen des Beschuldigten oder eine integrierende Arbeitstätigkeit entgegenstehen; die Kinder des Beschuldigten sind seit längerem ausgezogen (pag.