1113 Z. 29 ff.). Dass er eine vollzugsbegleitende Therapie als sinnlos empfinden würde oder seine Motivation verlieren könnte, machte er hingegen nicht geltend. Im Übrigen hielt das Bundesgericht fest, es möge zwar richtig sein, dass die Therapie in Freiheit eine realitätsnähere Auseinandersetzung mit Risikosituationen gewährleisten könnte. Dies bedeute aber nicht, dass eine ambulante Behandlung nicht auch im Strafvollzug erfolgsversprechend sein könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1212/2013 vom 14. Mai 2014 E. 4).