Hinsichtlich des Einwandes der Verteidigung, es bestünde die Gefahr, der Beschuldigte könnte eine Therapie während dem Strafvollzug als sinnlos empfinden oder nicht mehr motiviert sein, finden sich zudem keine effektiven Anhaltspunkte. Auf die Frage, was die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme ohne Aufschub des Vollzugs für ihn bedeuten würde, gab der Beschuldigte oberinstanzlich zwar zu Protokoll, im Vollzug könne man die gemachten Fortschritte im Alltag nicht überprüfen. Es sei eine zwiespältige Sache, er mache dann eine Therapie, könne aber nicht schauen, ob diese auch wirke (pag. 1113 Z. 29 ff.).