Insbesondere mit Blick auf den früher oder später ohnehin bevorstehenden Wechsel zurück in eine Einzeltherapie ist ein allfälliger Wechsel der therapierenden Person sodann nicht nur beim Vollzug der Strafe eine mögliche Folge, sondern kann sich, wie es vorliegend beim Beschuldigten bereits der Fall gewesen ist, auch in Freiheit ergeben, ohne dass dabei gleich der Therapieerfolg an sich wegfällt. Diesbezüglich hält das Bundesgericht fest, ein Therapeutenwechsel möge zwar subjektiv als belastend empfunden werden, das heisse jedoch nicht, dass eine weitere Behandlung im Strafvollzug unmöglich wäre und der Therapieerfolg