1087 und pag. 1070) – erscheint ein Wechsel wieder in die Einzeltherapie, vollzugsbegleitend, dem Therapieerfolg nicht zuwiderlaufend, zumal der Beschuldigte auch in der Einzeltherapie die Möglichkeit haben wird, an seinem Risikomanagement zu arbeiten (vgl. pag. 1126 Z. 10). Insbesondere mit Blick auf den früher oder später ohnehin bevorstehenden Wechsel zurück in eine Einzeltherapie ist ein allfälliger Wechsel der therapierenden Person sodann nicht nur beim Vollzug der Strafe eine mögliche Folge, sondern kann sich, wie es vorliegend beim Beschuldigten bereits der Fall gewesen ist, auch in Freiheit ergeben, ohne dass dabei gleich der Therapieerfolg an sich wegfällt.