24 tend. Ob der Beschuldigte im Strafvollzug weiterhin eine Gruppen-Therapie besuchen könnte, ist zwar nicht klar (vgl. Ausführungen des Sachverständigen, pag. 1124 f. Z. 44 ff.), eine Einzeltherapie wird demgegenüber sicher möglich sein (vgl. pag. 1125 Z. 1). In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschuldigte am vorgesehenen Programm der Gruppen-Therapie bereits nahezu vollständig teilgenommen hat – im Januar 2023 hatte er 30 von 35-40 Sitzungen absolviert (pag. 1087 und pag.