Dabei gilt es namentlich zu beurteilen, ob eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Zu berücksichtigen sind die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen. Abzuwägen gilt es sodann das Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. diese grundsätzlich zu vollziehen.