Diese Erkenntnis habe auch unmittelbare Auswirkung auf die Legalprognose; evtl. müsste sogar die Frage der Steuerungsfähigkeit, und damit der Schuldfähigkeit, neu beurteilt werden (pag. 1098 f.). 16.2.4 Erwägungen der Kammer Vorab ist festzuhalten, dass die Kammer das Gutachten vom 6. Dezember 2019 sowie die mündlichen Ergänzungen des Sachverständigen anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung als nachvollziehbar erachtet. Darauf ist abzustellen.