Aufgrund dieser Störung sei der Beschuldigte nur sehr eingeschränkt in der Lage, in Versagens- und Versuchungssituationen alternative Strategien zum Stressabbau zu nutzen. Auch nach drei Jahren intensiver Einzel- und zuletzt auch Gruppen-Therapie zeige er grosse Schwierigkeiten, Anregungen zur Veränderung anzunehmen. Dies indes nicht aus mangelnder Motivation oder fehlender Veränderungsbereitschaft, sondern weil er dazu störungsbedingt nur eingeschränkt in der Lage sei. Diese Erkenntnis habe auch unmittelbare Auswirkung auf die Legalprognose;