Es werde von einer weiteren ambulanten Behandlungszeit von 2-3 Jahren ausgegangen. Die Therapieziele sollten idealerweise im gegenwärtigen Setting weiterverfolgt werden. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht erscheine eine unbedingte Haftstrafe für die Erreichung der Therapieziele und der dazu notwendigen Schritte kontraproduktiv (pag. 1079). Das vom 28. Februar 2023 datierende Ergänzungsschreiben zum Ergänzungsbericht vom 26. Januar 2023 (pag. 1093 ff.) reichte der behandelnde Therapeut unaufgefordert ein.