Die Weiterführung der begonnenen delikt- und störungsspezifischen Therapie werde als geeignet betrachtet und eine Gruppentherapie («Anti- Sexuelles-Aggressivitäts-Training»; ASAT Suisse) empfohlen (pag. 918). Dem Ergänzungsbericht vom 26. Januar 2023 (pag. 1070 ff.), welcher im Hinblick auf die Berufungsverhandlung eingeholt wurde, ist zu entnehmen, dass die bisherige Therapeutin des Beschuldigten, Frau G.________, M.Sc. Psychologin, die H.________ AG Ende Februar 2022 verlassen habe. Seit März 2022 nehme der Beschuldigte an einer Therapie-Gruppe für Sexualstraftäter, dem sogenannten ASAT Suisse, teil, die von der H.________ AG angeboten und durchgeführt werde.