Eine gewisse Einsicht scheine vorhanden zu sein, aber die Akzeptanz der Diagnose sowie die Integration der gutachterlichen Delikthypothese seien noch weitgehend oberflächlich. Der Beschuldigte zeige aber die Bereitschaft, sich mit seiner Diagnose sowie mit den Taten zu befassen (pag. 917 f.). Abschliessend wird mit Hinweis auf den vorangehenden Therapiebericht vom 8. April 2021 festgehalten, dass sich die unterzeichnenden Therapeuten den Schlussfolgerungen des Sachverständigen anschliessen würden, was die Behandlungsbedürftigkeit und die Legalprognose angehe. Eine intensive störungs- und deliktspezifische Behandlung sei aus ihrer Sicht als zweckmässig und erforderlich anzusehen.