21 gezeigt, dass die Introspektionsfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf seine deliktsrelevanten Anteile und vor allem die pädophile Nebenströmung nur begrenzt habe ausgebaut werden können. Der Beschuldigte scheine weiterhin nicht zu akzeptieren, dass er unter einer sexuellen Präferenzstörung im Sinne einer pädophilen Nebenströmung leide und dass diese seine Taten plausibel erklären könnte. Er zeige von sich aus wenig Einsicht in die entsprechenden deliktsrelevanten Anteile, externalisiere und bagatellisiere das eigene Fehlverhalten.