In Kenntnis des Ergänzungsberichts des behandelnden Therapeuten vom 26. Januar 2023 sowie dessen Ergänzungsschreiben vom 28. Februar 2023 führte der Sachverständige oberinstanzlich im Wesentlichen aus, der Beschuldigte befinde sich derzeit an einem guten Ort, an dem viel Expertise angeboten würde. Das wären sicher ideale Voraussetzungen, die zu einem grossen Teil wegfallen würden. Eine vollzugsbegleitende Massnahme sei aber selbstverständlich möglich (pag. 1123 Z. 36 f.). 16.2.3 Therapieverlauf Gemäss dem ersten Therapiebericht vom 8. April 2021 (pag.