16.2.2 Gutachterliche Einschätzung Aus dem Gutachten vom 6. Dezember 2019 geht hervor, dass die ambulante Behandlung auch während oder erst nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe durchgeführt werden könnte. Aufgrund der seit Jahren eingeschliffenen und fortgeführten Delinquenz werde jedoch eine baldige Aufnahme der Therapie empfohlen (pag. 822 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung meinte der Sachverständige, vollzugsbedingt würde eine gleichzeitige Anordnung der Strafe und der Massnahme bedeuten, dass der Beschuldigte die Therapiestelle wechseln müsste. Das sei als eher ungünstig zu werten.