Erst als sich eine Freiheitsstrafe abgezeichnet habe, habe sich der Beschuldigte in Therapie begeben. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte ergebnisorientiert gehandelt habe oder nicht, könne es nicht der Weg sein, sich durch den Therapieantritt während dem Verfahren dem Vollzug zu entziehen. Dies wäre stossend gegenüber anderen Tätern, welche sich nicht vorab in Therapie begeben würden. Es seien vorliegend schlicht keine zwingenden Gründe vorhanden, welche einen Strafaufschub zu Gunsten der ambulanten Massnahme rechtfertigen könnten (pag. 1134 f.). 16.2.2 Gutachterliche Einschätzung