20 genüge nicht. Das Bundesgericht sei hinsichtlich des Aufschubs sehr restriktiv. Mit Verweis auf den Ergänzungsbericht vom 26. Januar 2023 des behandelnden Therapeuten sowie den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung sei von einer mehrjährigen Behandlungsdauer auszugehen. Es sei nicht so, als stünde die Therapie kurz vor Abschluss und wäre der Erfolg bei einem Strafvollzug akut gefährdet. Im Gutachten werde auf pag. 822 festgehalten, dass die ambulante Massnahme auch vollzugsbegleitend angeordnet werden könne.