Ein wirksames Risikomanagement wäre nicht gegeben. Es sei deshalb sehr fraglich, ob das Strafbedürfnis und das Gleichheitsgebot hier wirklich die generalpräventiven Aspekte überwiegten (pag. 1131 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen dahingehend, die Kardinalfrage sei, ob der Erfolg der Therapie durch einen Vollzug erheblich beeinträchtigt oder gar verunmöglicht würde. Eine Erschwerung oder einer Verlängerung der Massnahme alleine