Auch der behandelnde Therapeut habe gesagt, er wünsche sich die Weiterführung der Therapie wie bisher. Eine solche Weiterführung sei sehr vielversprechend und es wäre dem Heilungserfolg sicher hinderlich, wenn der Beschuldigte das Setting wechseln müsste. Die gegenwärtige oder eine gleiche Gruppen-Therapie könne nicht gewährleistet werden, der durch die aufgebaute therapeutische Beziehung erarbeitete Erfolg werde zerstört und müsste neu aufgebaut werden. Müsste der Beschuldigte den Strafvollzug tatsächlich antreten, wäre seine Motivation, an einer angeordneten ambulanten Therapie teilzunehmen, wohl nur noch gering.